Autor:
xxx
Verlag:
xxxx
Jahr:
2003
Seitenzahl:
317
ISBN:
9783499234118
Medium:
Taschenbuch
Sprache:
Deutsch
Zustandsbeschreibung
Der Einsatz von Dome-Kameras ist unzulässig, wenn nicht nur das eigene Grundstück erfasst wird, sondern auch die Erfassung des Nachbargrundstückes möglich ist------.Nachtsicht (integrierte IR-Strahler): Viele Dome-Kameras sind mit Infrarot-Strahlern (IR) und einem progressiven CMOS-Sensor ausgestattet. Diese Kombination ermöglicht eine beispiellose Kameraleistung bei schwachem Licht für Reichweiten von bis zu 30 Metern oder mehr ,Videoüberwachung nur auf eigenem Grundstück
Rechtlich spricht nichts dagegen, in Ihrer Zufahrt oder an Ihrem Wohnhaus eine Überwachungskamera zu installieren. Wichtig ist aber, dass die Kamera nur Ihr eigenes Grundstück erfasst. Ihre Nachbarn sind geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Rechtlich spricht nichts dagegen, in Ihrer Zufahrt oder an Ihrem Wohnhaus eine Überwachungskamera zu installieren. Wichtig ist aber, dass die Kamera nur Ihr eigenes Grundstück erfasst. Ihre Nachbarn sind geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Artikelbeschreibung
Die Videoüberwachung eines Privatgrundstücks muss so gestaltet sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden (BGH, Urteil vom 16. März 2010, VI ZR 176/09). Die Beobachtungsbefugnis eines Hausrechtsinhabers und/oder Grundstückseigentümers endet somit grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (vgl. BGH NJW 1995, Seite 1954, 1955),
Steht im Fokus der Videoüberwachung einer Privatperson ein anderes Privatgrundstück, so ergibt sich hieraus u. U. ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 I BGB, Art. 1, 2 I GG, durch einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des von der Videoüberwachung Betroffenen. Es steht dem Betroffenen der Zivilrechtsweg gegen den/die Kamerabetreiber/-in nach den §§ 823, 1004 BGB wegen einer möglichen Verletzung eigener Persönlichkeitsrechte offen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) wird von Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes abgeleitet. Bei der Geltendmachung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge es im vorliegenden Fall um Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den/die Kamerabetreiber/-in.
Steht im Fokus der Videoüberwachung einer Privatperson ein anderes Privatgrundstück, so ergibt sich hieraus u. U. ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 I BGB, Art. 1, 2 I GG, durch einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des von der Videoüberwachung Betroffenen. Es steht dem Betroffenen der Zivilrechtsweg gegen den/die Kamerabetreiber/-in nach den §§ 823, 1004 BGB wegen einer möglichen Verletzung eigener Persönlichkeitsrechte offen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) wird von Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes abgeleitet. Bei der Geltendmachung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge es im vorliegenden Fall um Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den/die Kamerabetreiber/-in.
Schlagworte
k.A.






